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Bauleitplanung und Denkmalschutz in der Siedlung Mausegatt

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Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Siedlung Mausegatt wurde mit Datum vom 26. Mai 1978 eingeleitet. Am 11. Mai 1979 trat eine Satzung über besondere Anforderungen zur Wahrung des Ortsbildes im Bereich der Siedlung Mausegatt in Kraft – die sog. „Gestaltungssatzung Mausegatt“ – die 1982 noch einmal überarbeitet wurde. Der Bebauungsplan „G 7 - Siedlung Mausegatt“ wurde am 15. Oktober 1982 rechtswirksam. Die Satzung für den Denkmalbereich II „Siedlung Mausegatt“ ist seit dem 24. September 1987 gültig (mit gleichem Datum wurde die oben genannte Gestaltungssatzung aufgehoben.) Bebauungsplan und Denkmalbereichssatzung sind seither bei Bauvorhaben im Siedlungsbereich maßgebend.

Die Denkmalbereichssatzung geht unter anderem auf eine Stellungnahme des Rheinischen Amts für Denkmalpflege zurück, das die Siedlung Mausegatt als denkmalwürdig eingestuft und vorgeschlagen hatte, mit der Festsetzung eines Denkmalbereichs für einen angemessenen Schutz des Erscheinungsbildes der Siedlung zu sorgen.

Die Denkmalwürdigkeit der Siedlung Mausegatt liegt darin, daß durch ihre städtebauliche Konzeption und ihre Bauwerke der allgemeine Wandel im Leben der Menschen beispielhaft und einprägsam veranschaulicht wird. Als Folge einer sprunghaften Entwicklung des Bergbaus und der massenhaften Zuwanderung von Bergarbeitern aus dem östlichen Europa zum Ende des 19. Jahrhunderts veränderten sich sowohl die Lebensweise vieler Menschen, als auch das regionale Landschaftsbild durch die Errichtung großer Industrien und Wohnsiedlungen. Die Bereitstellung von geeignetem Wohnraum war damals eine relativ junge Bauaufgabe für die Unternehmer im Bergbau (aber auch anderer Industriezweige), die die angeworbenen Arbeiter auf diese Weise an den Betrieb binden und ihnen die Grundvoraussetzungen für eine zufriedenstellende, die Arbeitskraft erhaltende Lebensführung ermöglichen wollten. Die „Colonie Wiesche“, wie die Siedlung Mausegatt damals hieß, repräsentiert mit ihren variiert aufgereihten, freistehenden kleinen Mehrfamilienhäusern und den zugeordneten Gärten und Freiflächen den damaligen Fortschritt im Siedlungsbau. Die Errichtung dieser Siedlung war zugleich typisch für die gesamte Region wie auch prägend für den Ortsteil Heißen.

Ziel der Denkmalbereichssatzung ist es, die für den Charakter der Siedlung Mausegatt entscheidenden Merkmale für die Zukunft zu erhalten und mit den heutigen Bedürfnissen und Wünschen der Bewohner zu verbinden. Zu diesem Zweck wurden mit der Denkmalbereichssatzung sogenannte „denkmalpflegerische Regeln“ herausgegeben. Diese Regeln zeigen auf, welche Einzelheiten bei Baumaßnahmen in der Siedlung zu beachten sind, um auf Dauer das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung zu bewahren. Dabei geht es darum, die vom Erbauer der Siedlung beabsichtigte harmonische Siedlungsarchitektur nicht zu zerstören. Es soll erkennbar bleiben, mit welchen Mitteln damals die Siedlung gestaltet wurde.

Diese „denkmalpflegerischen Regeln“ sind das Kernstück der Denkmalbereichssatzung. Für jeden Haustyp in der Siedlung wurde auf einem Merkblatt zusammengestellt, welche Materialien, Konstruktionsweisen, Formen und Farben für die Gebäude typisch und bei einer Sanierung zu verwenden sind. Da auch der Siedlungsgrundriß geschützt ist, sind auch die Bewahrung der ursprünglichen Baumstandorte und die Gliederung und Gestaltung der Freiflächen, z.B. der Vorgärten, durch zusätzliche Merkblätter geregelt. Der Satzungstext der Denkmalbereichssatzung sowie beide oben genannten Merkblätter sind bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Mülheim, Rathaus, Zimmer 376, Tel. 455 6108, kostenlos erhältlich.

Viele Hauseigentümer haben in den Jahren seit dem Inkrafttreten der Denkmalbereichssatzung ihre Gebäude sorgfältig modernisiert. Natürlich treten dabei immer wieder Fragen auf, die durch die Merkblätter nicht beantwortet werden. Schon aus diesem Grund hat sich gezeigt, daß vor Beginn einer jeden Baumaßnahme der Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde unerlässlich ist, die nicht nur praktischen Rat gibt, sondern auch prüfen kann, ob eine Form der finanziellen Förderung durch öffentliche Mittel möglich ist. Auf diesem Wege ist schon eine ganze Reihe von Häusern vorbildlich erhalten worden.

In einer Siedlung, die aus circa hundert Gebäuden mit rund doppelt so vielen Eigentümern besteht, wird die Erhaltung einer Einheitlichkeit nicht ohne die Festlegung gemeinsam zu beachtender Vorschriften, wie sie in der Denkmalbereichssatzung enthalten ist, auskommen. Naturgemäß decken sich diese Vorschriften nicht immer mit den persönlichen Wünschen und Vorstellung jedes einzelnen Eigentümers. Das Denkmalschutzgesetz des Landes NRW verleiht den Denkmalbehörden hier das Recht einzuschreiten. Diese Einschränkung hat aber auch einen Nutzen für alle Eigentümer, denn eine geschützte und gepflegte Siedlung dient der zusätzlichen Aufwertung und Werterhaltung auch der einzelnen Siedlungsbauten.

Erich Bocklenberg
Untere Denkmalbehörde
der Stadt Mülheim an der Ruhr

 

 

 

 

 

 

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